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Gesellschaftsrecht

Die Nachfolge kraft Gesellschaftsrecht ergibt folgendes Bild:

  • Nachfolge in Einzelfirma
    • lebzeitig: Kauf (Übernahme von Aktiven und Passiven [OR 181]), gemischte Schenkung (Erbvorbezug) oder reine Schenkung
    • im Todesfall: Teilungsbestimmung im Testament des Unternehmers; will der vorberechtigte Erbe nicht nachfolgen, kommt es zur Liquidation.
  • Nachfolge in Personengesellschaften
    • Voraussetzung, dass Gesellschaftervertrag
      • Fortsetzungsklausel
      • Eintrittsklausel
      • Nachfolgeklausel
      • Konversionsklausel
    • Bei einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Erben des Unternehmers fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass, nämlich
      • bei Anwendung der Fortsetzungsklausel
      • wenn der Bedachte von der Eintrittsklausel keinen Gebrauch macht.
  • Nachfolge bei einer AG
    • einfach, weil der Unternehmenswert dank Aktien besser teilbar ist.
    • Bildung einer Mehrheit der Stimmen
    • (Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen etc.)
    • Einheitliche Führung
    • (Aktionärbindungsvertrag)
    • Paketzuschlag bei Mehrheitspaket?
    • Ob ein Zuschlag gerechtfertigt ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
    • Verletzung Pflichtteile bei Minderheitspaket?
    • Einzelfallprüfung / Aktionärbindungsvertrag als Ausweg (Gewährung zusätzlicher Rechte an Minderheitsaktionären)
    • Holdingstrukturen sind für KMU oft zu umständlich und zu teuer47.

47 vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, a.a.O., S. 42

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