Gesellschaftsrecht
Die Nachfolge kraft Gesellschaftsrecht ergibt folgendes Bild:
- Nachfolge in Einzelfirma
- lebzeitig: Kauf (Übernahme von Aktiven und Passiven [OR 181]), gemischte Schenkung (Erbvorbezug) oder reine Schenkung
- im Todesfall: Teilungsbestimmung im Testament des Unternehmers; will der vorberechtigte Erbe nicht nachfolgen, kommt es zur Liquidation.
- Nachfolge in Personengesellschaften
- Voraussetzung, dass Gesellschaftervertrag
- Fortsetzungsklausel
- Eintrittsklausel
- Nachfolgeklausel
- Konversionsklausel
- Bei einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Erben des Unternehmers fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass, nämlich
- bei Anwendung der Fortsetzungsklausel
- wenn der Bedachte von der Eintrittsklausel keinen Gebrauch macht.
- Voraussetzung, dass Gesellschaftervertrag
- Nachfolge bei einer AG
- einfach, weil der Unternehmenswert dank Aktien besser teilbar ist.
- Bildung einer Mehrheit der Stimmen
- (Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen etc.)
- Einheitliche Führung
- (Aktionärbindungsvertrag)
- Paketzuschlag bei Mehrheitspaket?
- Ob ein Zuschlag gerechtfertigt ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
- Verletzung Pflichtteile bei Minderheitspaket?
- Einzelfallprüfung / Aktionärbindungsvertrag als Ausweg (Gewährung zusätzlicher Rechte an Minderheitsaktionären)
- Holdingstrukturen sind für KMU oft zu umständlich und zu teuer47.
47 vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, a.a.O., S. 42







