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Unternehmensnachfolge

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Phase 2: Firmenausbau

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Firmenausbau, Konsolidierung bis zur Firmenübergabe14

Unternehmen

  • Wahl der zweckmässigen Rechtsform für Ihr Unternehmen15.
  • Steuern optimieren (gute Lohn- und Dividendenpolitik).
  • Stellvertretung in Notfällen.
  • Nachfolger aufbauen (Ausbildung und Auswahl [Thronfolger oder Grossfamilie / Wer will? Wer kann? Wer darf?])
  • Dosierte Investitionen im Unternehmen16.
  • Desinvestition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (leverage buy-out).
  • Unternehmen „fit“ machen.
  • Unternehmen „leicht“ machen, zum Beispiel durch Abspaltung eines unabhängigen Teilbereichs, sodass zwei verkäufliche Gesellschaften entstehen, oder durch Aufspaltung in eine Betriebsgesellschaft17 und in eine Immobiliengesellschaft18. Eine steuerfreie Durchführung ist möglich, wenn die Übertragung zu Buchwerten erfolgt, es sich um geschlossene Betriebsteile handelt und die Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden19. Probleme können die Aufspaltung von Holdinggesellschaften und die Abspaltung von Immobilien bieten20.
  • Ablösung von Darlehen des zG Unternehmers vor Verkauf durch Ausschüttung thesaurierter Gewinne: Steueroptimierung durch Sitzverlegung in „Steueroasen-Kanton“?
  • Kommunikation planen.

Übersicht: Struktur- und Finanzplanung im UNTERNEHMEN

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Privat

  • Familienmanagement: Zusammenhalt stärken und emotionalen Mehrwert schaffen.
  • Private und Geschäftsfinanzen entflechten21 / Privatvermögen bilden.
  • Absicherung Familie (Vorsorge für Alter und Tod [Lebensversicherungen, Renten / Ehegüter- und erbrechtliche Meistbegünstigung des Ehegatten])22.
  • Verträge bereinigen.
  • Private Kapitalien vor der Unternehmensübergabe liquide oder leicht liquidierbar halten.

Übersicht: Struktur- und Finanzplanung beim UNTERNEHMER

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14 Der Unternehmer sollte eine echte Struktur- und Finanzplanung auslösen.

15 Die Umwandlung einer Einzelfirma bzw. einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft (AG) oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann grosse steuerliche Vorteile bringen; die Umwandlung erfolgt ohne Versteuerung der stillen Reserven und einkommenssteuerneutral, sofern die Beteiligungsverhältnisse nicht verändert werden; ein Verkauf der Aktien oder Anteilsscheine bewirkt nur dann einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn, wenn er nach Ablauf der Sperrfrist von 5 Jahren erfolgt. Vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 5/04vom 01.06.2004.

16 Gründe: Wahrung finanzieller Spielraum; Vermeidung von Investitionen, die der Nachfolger anders realisiert hätte / Spielraum für die Abfindung der nicht übernehmenden Nachkommen.

17 Der Markt verlangt eine Reduktion auf das Kerngeschäft, vgl. Baumann Bruno, „Schwierige Nachfolgeregelungen von substanzstarken KMU, in Der Schweizer Treuhänder, 11/96, S. 921 ff.

18 Potentielle (familieninterne, aber auch externe) Nachfolger haben die Mittel für eine Kaufpreistilgung meistens nicht (ein Teilverkauf ist besser als hohe Verkäuferdarlehen stehen lassen!). Käufer wollen meistens nur das Kernbusiness kaufen (die kapitalintensive Infrastruktur oder Logistik ist vielleicht bereits vorhanden oder soll im Outsourcing abgedeckt werden).

19 vgl. Staehlin, a.a.O., S. 132.

20 vgl. Staehelin, a.a.O., S. 132 f., soweit nicht die Regeln des neuen FusG greifen.

21Nicht betriebliche Vermögenswerte wie zum Beispiel das Wohnhaus, das Ferienhaus, etc., aber auch Aktien oder Obligationen sollten nicht im Geschäftsvermögen gehalten werden: Im Geschäftsvermögen einer Kapital- oder Personengesellschaft unterliegen Gewinne aus solchen Vermögenswerten der Ertrags- bzw. Einkommenssteuer, im Privatvermögen gelten sie in der Regel als steuerfreier Kapitalgewinn.

22 Gemäss AWA-Studie haben durchschnittlich 10 bis 15 % der Firmeninhaber erbrechtliche Massnahmen getroffen.

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