Der Verkauf an Mitgesellschafter ist vom Rechtstitel her (Kauf / OR 184 ff.) nichts anderes als beim Verkauf an einen beliebigen Dritten.
Meistens besteht zu Mitgesellschaftern ein Aktionärbindungsvertrag oder ein sog. Poolvertrag. Sie regeln das Verhältnis von passiven und aktiven Aktionären in Sachen täglicher Geschäftsführung, Investitionen, Finanzpolitik, Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern und Direktoren, Jahresabschlussgestaltung, Dividendenpolitik usw.
Der Minderheitenschutz und die Sicherung des Gesamtbestandes der Aktien lassen das Vorhandensein vertraglicher Vorrechte erwarten:
- Kaufrechte
- Vorhandrechte
- Vorkaufsrechte
- Mitverkaufsrechte
- usw.