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Unternehmensnachfolge

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Materielle Begünstigung

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Materielle Begünstigung mittels Instituten, die eine erbrechtliche bzw. im erbrechtlichen Umfeld liegende Lösung evaluieren:

Disposition via Erbquoten

Erweiterung oder „Auf-den-Pflichtteil-Setzen“ bzw. völliger Entzug des Erbteils bei “Nicht-Pflichtteilserben“

Nacherbschaft und Nachvermächtnis

Erblasser trifft Anordnungen über das Schicksal der den Erben anfallenden Werte für einen späteren Zeitpunkt (nur im Rahmen der verfügbaren Quote zulässig)

  • Vorteil: mehrere Erben hintereinander haben am Nachlass teil
  • Nachteil: Regelung durch Erblasser höchstpersönlich, kein flexibles Reagieren auf spätere Entwicklungen

Auflage

Erblasser verpflichtet Belasteten zu bestimmten Tun oder Unterlassen

  • Vorteil: Steuerung des Verhaltens von Erben und Begünstigten
  • Nachteil: Durchsetzung der Auflage hängt vom Auflagebegünstigten ab

Bedingungen

Erblasser macht Verfügung von zukünftigen, ungewissen Ereignissen abhängig

  • Vorteil: Einbezug zukünftiger Entwicklungen58
  • Nachteil: nicht steuerbar

Teilungsvorschriften

Erblasser macht Vorschriften über Teilung und Zusammensetzung der auf die Erben entfallenden Teile

  • Vorteil: erhebliche Vermögenskomplexe lassen sich einzelnen Erben zuweisen
  • Nachteil: Teilungsverbote unzulässig; Teilungsvorschriften brauchen nicht beachtet zu werden

Nutzniessung

Erblasser kann „Genuss“ und „Eigentum“ aufteilen

  • Vorteil: wirtschaftliche und steuerliche Vorteile; Einschränkung des Nutzniessers
  • Nachteil: abhängig von Überlebensdauer des Berechtigten

Willensvollstreckung

  • Erblasser kann dadurch auch auf die Verhältnisse nach seinem Tod Einfluss nehmen
  • Vorteil: Abwicklung der erblasserischen Anordnungen durch neutrale Person
  • Nachteil: schwache rechtliche Stellung des Willensvollstreckers; Dauerwillensvollstreckung nicht zulässig.

58 Rückfallklausel für den Fall der Wiederverheiratung (Resolutivbedingung)

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