Informationen zu Nachfolge und Nachfolgeplanung in Familienunternehmen
Problempunkte
Wiederverheiratung
Rückfallklausel als Resolutivbedingung (OR 154)
ehegüterrechtlich ist die Rückfallklausel als sog. andere Beteiligung am Vorschlag (ZGB 216 Abs. 1) zu beurteilen.
Erbrechtlich ergibt die Resolutivbedingung keine besonderen Probleme.
Bei Grundstücken kann die Rückgabe nur als obligatorische Rückerstattungspflicht organisiert werden.
Pflichtteilsschutz
Pflichtteil muss dem Erben unbeschwert zukommen (keine Belastung des Pflichtteils mit Bedingungen, Auflagen, Nacherbeinsetzung, Nutzniessungen oder Renten)
Verbot der übermässigen Bindung
Pflichtteilserben darf der Nachlass bzw. dessen Übertragung nicht über einen sachlich zu rechtfertigenden Zeitpunkt hinaus verwehrt werden.
Persönlichkeit des Begünstigten darf durch Auflage oder Bedingung nicht eingeschränkt werden.
Veränderte Verhältnisse
Reaktion durch einseitige erbrechtliche Anordnungen nur solange Erblasser lebt.
Aufhebung eines Erbvertrages nur bei Zustimmung (zweiseitig) oder bei Vorliegen von Enterbungsgründen oder Willensmängeln (einseitig)
Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügung
Eine Delegation materieller Inhaltsbestimmung an Dritte oder an den Willensvollstrecker ist unzulässig.
Die Umsetzung bestimmter oderbestimmbarer Anordnungen durch Dritte (z.B. Festsetzung des Anrechnungswertes durch den Wirtschaftsprüfer xy) ist aber zulässig.